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   BFH, 07.03.2002 - VIII B 180/01   

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https://dejure.org/2002,6153
BFH, 07.03.2002 - VIII B 180/01 (https://dejure.org/2002,6153)
BFH, Entscheidung vom 07.03.2002 - VIII B 180/01 (https://dejure.org/2002,6153)
BFH, Entscheidung vom 07. März 2002 - VIII B 180/01 (https://dejure.org/2002,6153)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdebegründung - Allgemeines Interesse - Klärungsbedürfnis - Kindergeldberechtigung - Verheiratete Kinder - Unterhaltspflicht - Ehegattenunterhalt - Nettoeinkommen - Geldleistung - ...

  • Judicialis

    BGB § 1360a; ; BGB §§ 1360 ff.; ; BGB § 1578; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.02.1995 - XII ZR 80/94

    Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit eines Schwerstbehinderten

    Auszug aus BFH, 07.03.2002 - VIII B 180/01
    Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das BGH-Urteil vom 22. Mai 1995 (XII ZR 80/94, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1486) beruft, verkennt er nämlich, dass dieses Urteil seine Meinung, der Familienunterhalt entspreche inhaltlich --jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen-- dem sog. Trennungsunterhalt, gerade nicht stützt.
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 07.03.2002 - VIII B 180/01
    Ferner sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Auszug aus BFH, 07.03.2002 - VIII B 180/01
    Auf dieser Linie liegt auch das Urteil des VI. Senats des BFH vom 2. März 2000 VI R 13/99 (BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522), der nach erfolgter Eheschließung des Kindes und einem monatlichen Nettoverdienst des Ehegatten von DM 3 087 keine Zweifel an der Unterhaltspflicht des Ehegatten hatte.
  • BFH, 07.03.1986 - III R 177/80

    Auf den Ausbildungsfreibetag werden als eigene Bezüge des Kindes die

    Auszug aus BFH, 07.03.2002 - VIII B 180/01
    Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Kindergeldberechtigung von Eltern für ihre verheirateten Kinder hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten des Kindes auf den in einer intakten Ehe bestehenden Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder auf den Ehegattenunterhalt bei Trennung bzw. Scheidung abzustellen ist, hat der BFH bereits dahin beantwortet, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein in etwa durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehegatten ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt (BFH-Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554).
  • BFH, 26.08.1992 - II B 100/92

    Mangelnde Substantiierung einer Divergenzentscheidnug

    Auszug aus BFH, 07.03.2002 - VIII B 180/01
    Insbesondere muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Nach der Rechtsprechung des BFH entspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt (BFH-Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554, und BFH-Beschluss vom 7. März 2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289).
  • FG Hessen, 11.12.2007 - 3 K 3174/05

    Kindergeld für ein Kind, das von seinem Ehegatten keinen Trennungsunterhalt

    So sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung davon auszugehen, dass dem nicht verdienenden Ehegatten ungefähr die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließe (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.06.2006 11 K 174/05 Kg, EFG 2006, 1530; sowie auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 07.03.2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289).

    Allerdings hat er in dem - eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden - Beschluss in BFH/NV 2002, 1289 bereits gewisse Unterscheidungsmerkmale hinsichtlich des Familienunterhaltsanspruchs einerseits und des Trennungsunterhalts andererseits anklingen lassen.

  • FG Münster, 23.06.2006 - 11 K 174/05

    Kindergeldanspruch bei volljährigem, verheiratetem Kind in einem Mangelfall

    Eine Berechtigung zum Ansatz der hälftigen Differenz zwischen den eigenen Einkünften und Bezügen as und denen ihres Ehemannes lasse sich auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 07.03.2002 - VIII B 180/01 (BFH/NV 2002, 1289) herleiten.

    Demgegenüber kann sich der Kl. auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der durchschnittliche monatliche Nettoverdienst von as Ehemann im Jahre 2003 erheblich geringer gewesen sei als der des Ehegatten in dem vom BFH mit Beschluss vom 07.03.2002 - VIII B 180/01 (BFH/NV 2002, 1289) entschiedenen Fall.

  • FG Münster, 14.05.2003 - 13 K 7033/01

    Berechnung der nachrangigen Unterhaltspflicht der Eltern nach Heirat des Kindes

    Schließlich führt der Kläger an, das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07. März 2002 VIII B 180/01 sei nicht einschlägig, da es sich dort im Gegensatz zum Streitfall um eine kinderlose Ehe gehandelt habe.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, ist entsprechend der zivilrechtlichen Unterhaltsregelung bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Kindes dieser Familienunterhalt und nicht der Trennungsunterhalt zugrundezulegen (BFH Beschluss vom 07. März 2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289; Urteil vom 07. März 1986 III R 177/80, BStBl. II 1986, 554).

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09

    Kein Kindergeldanspruch nach Geburt des Enkelkindes: Unterhaltsanspruch gegen

    Nach der in Bezug genommenen BFH-Rechtsprechung ist einem volljährigen verheirateten Kind im Rahmen der Grenzbetragsberechnung ungefähr die Hälfte des Nettoeinkommens beider Ehegatten als eigene Einkünfte und Bezüge zuzurechnen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 07.03.2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289).
  • FG Münster, 17.06.2010 - 11 K 2790/09

    Keine Berücksichtigung fiktiver Unterhaltsansprüche beim Kindergeld!

    Im Streitfall ist auch nicht die BFH-Rechtsprechung anwendbar, wonach einem volljährigen verheirateten Kind im Rahmen der Grenzbetragsberechnung ungefähr die Hälfte des Nettoeinkommens beider Ehegatten als eigene Einkünfte und Bezüge zuzurechnen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 07.03.2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289).
  • FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 18 V 6587/02

    Kindergeldfestsetzung; Unterhaltsbedürftigkeit; Wissenschaftlicher Assistent;

    In diesen Fällen wird der Kindergeldanspruch grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes (genau: ab dem auf die Eheschließung folgenden Monat) versagt, weil eine typische Unterhaltssituation der Eltern nicht mehr besteht, wenn der Ehegatte des Kindes nunmehr vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist; für die Prüfung der Einkunftsgrenze sind nur die Einkünfte und Bezüge des Kindes vor dem Heiratsmonat maßgebend (BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522 und VI R 61/99, HFR 2000, 816; vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482 und BFH-Beschluss vom 7. März 2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289).
  • FG Köln, 15.05.2008 - 10 K 3926/07

    Ausgestaltung des Kindergeldanspruchs eines volljähigen verheirateten Kindes;

    Dabei ist wegen des Primats des Zivilrechts allerdings nicht vom Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360 ff. BGB auszugehen, sondern von den Grundsätzen, die die Zivilrechtsprechung zum Trennungsunterhalt entwickelt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289).
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